Öffentliche Bestellung (und Vereidigung) „Der wesentliche Unterschied“

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Die Bezeichnung „Sachverständiger” ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt.

Öffentlich bestellt werden hingegen nur Fachleute mit herausragender Qualifikation. Sie müssen sich aufwendigen Prüfverfahren unterziehen und unterliegen der ständigen Überwachung durch die bestellenden Kammern. Hierzu zählt auch die im 5-Jahres-Turnus stattfindende Überprüfung der fachlichen Qualifikation.

Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen. Dies war auch Grund für den Gesetzgeber, die öffentliche Bestellung einzuführen.

Die hervorgehobene Stellung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird auch in Gesetzen und in der Rechtsprechung betont. So regeln die Strafprozessordnung in § 73 Abs. (2) sowie die Zivilprozessordnung in § 404 Abs. 2 ausdrücklich, dass für all die Sachgebiete, für die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige vorhanden sind, andere nur dann heranzuziehen sind, wenn besondere Umstände dies erfordern

Ferner besagt ein Urteil des BFH (Urteil v. 11.09.2013 – II R 61/11), dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (gegenüber der Finanzverwaltung) nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wurde.

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