Unsere Gutachten sind besonders sorgfältig begründet.

Somit sind sie nachvollziehbar und finden Akzeptanz.

Wir sind

ein bekanntes und etabliertes Sachverständigenbüro, das sich seit über 15 Jahren mit der Bewertung von Immobilien auseinandersetzt. Die von uns erstellten Gutachten werden überwiegend von Gerichten, Privatpersonen und Gewerbetreibenden in Auftrag gegeben. Die Aufträge von Privatpersonen dienen in der Regel zur Vorlage bei Behörden (meist der Finanzverwaltung) sowie für Rechtsstreitigkeiten (meist bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen).

Christian Fuchs

Über mich

Christian Fuchs

Von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.

Diplom-Sachverständiger (DIA) für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, für Mieten und Pachten

Zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung (DIA)
(DIN EN ISO/IEC 17024).

Mitglied des Gutachterausschusses des Landratsamtes Straubing-Bogen

Mitglied im Landesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger Bayern e. V.

Mitglied bzw. Leiter diverser Arbeitskreise des LVS Bayern e. V. (u. a. Arbeitskreis „ImmoWertV“ sowie Arbeitskreis „Wart und Pflege“

 

Leistungen

  • Verkehrswertgutachten (gemäß § 194 BauGB)
  • Beleihungswertgutachten (gemäß § 16 PfandBG)
  • Schiedsgutachten
  • Plausibilitätsprüfung von bestehenden Gutachten
  • Bewertung von Rechten und Belastungen an Grundstücken (z. B. Wohnungsrechte, Nießbrauchrechte, Pflegeverpflichtungen und dgl.)
  • Versicherungswertgutachten (gemäß § 88 VVG)
  • Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (gemäß § 198 BewG)
  • Gutachten zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer (Abschreibungsdauer)
  • Gutachten zur Kaufpreisaufteilung (zur Ermittlung der Gebäudeabschreibung)
  • Gutachten zur Einlage bzw. Entnahme (Betriebsvermögen)
  • Gutachten zur Zugewinnermittlung (bei Scheidungen)

öffentliche
Bestellung
und
vereidigung

Die Bezeichnung „Sachverständiger” ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt.

Öffentlich bestellt werden hingegen nur Fachleute mit herausragender Qualifikation. Sie müssen sich aufwendigen Prüfverfahren unterziehen und unterliegen der ständigen Überwachung durch die bestellenden Kammern. Wer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige beauftragt, erhält Sicherheit für unternehmerische, gerichtliche und private Entscheidungen. Dies war auch Grund für den Gesetzgeber, die öffentliche Bestellung einzuführen.

Die hervorgehobene Stellung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wird auch in Gesetzen und in der Rechtsprechung betont. So regeln die Strafprozessordnung in § 73 Abs. (2) sowie die Zivilprozessordnung in § 404 Abs. 2 ausdrücklich, dass für all die Sachgebiete, für die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige vorhanden sind, andere nur dann heranzuziehen sind, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Ferner besagt ein Urteil des BFH (Urteil v. 11.09.2013 – II R 61/11), dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (gegenüber der Finanzverwaltung) nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wurde.

unsere Kunden
unsere Klientel unsere
Referenzen

  • Amtsgerichte – vorwiegen Vollstreckungsgerichte
  • Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer
  • Rechtsanwälte
  • Immobiliengesellschaften
  • Handelsunternehmen
  • Kommunen und die öffentliche Hand
  • Banken, Sparkassen und Kreditinstitute
  • Sozialverbände und kirchliche Einrichtungen
  • Alten- und Pflegeheime sowie Kliniken